Der Vorwurf, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben, kann einen völlig unvorbereitet treffen. Eine Polizeikontrolle im Straßenverkehr, eine Durchsuchung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes, eine Festnahme oder eine Vorladung können der Beginn eines umfangreichen Strafverfahrens sein.
Manchmal entsteht der Tatverdacht auch auf einem anderen Weg. Die Ermittlungsbehörden können beispielsweise aufgrund der Aussage eines anderen Beschuldigten, einer Überwachung von Kommunikationsverbindungen oder anderer Ermittlungsmaßnahmen auf eine Person aufmerksam werden.
Gerade bei Drogendelikten sollte man sich bewusst sein, dass bereits die ersten Maßnahmen der Ermittlungsbehörden erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben können.
Als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger vertrete ich Beschuldigte in Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts in Mannheim, der Region und bundesweit.
Wenn gegen Sie wegen eines Drogendelikts ermittelt wird, sollten Sie sich zunächst nicht zur Sache äußern. Lassen Sie die Ermittlungsakte durch mich als Fachanwalt für Strafrecht prüfen, bevor Sie eine Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst wesentlich mehr als den klassischen Vorwurf des Drogenbesitzes. Je nach Sachverhalt können beispielsweise folgende Straftaten im Raum stehen:
Die strafrechtlichen Folgen unterscheiden sich je nach Tatbestand erheblich. Während bei weniger schwerwiegenden Fällen eine Geldstrafe oder eine vergleichsweise geringe Freiheitsstrafe im Raum stehen kann, können insbesondere bei größeren Mengen, gewerbsmäßigem Handel, Waffen oder der Beteiligung Minderjähriger erhebliche Freiheitsstrafen drohen.
Deshalb muss zunächst genau geklärt werden, welchen konkreten Sachverhalt die Staatsanwaltschaft Ihnen vorwirft.
„Ich habe mit Drogen nichts zu tun. Warum wird mir plötzlich Handel vorgeworfen?“ Mit dieser Situation werden Beschuldigte immer wieder konfrontiert. Das Problem besteht unter anderem darin, dass der strafrechtliche Begriff des „Handeltreibens“ deutlich weiter reicht, als viele Menschen vermuten.
Es muss nicht zwingend ein klassischer Verkauf von Betäubungsmitteln stattgefunden haben. Je nach konkreter Beteiligung können auch andere Handlungen für die Ermittlungsbehörden Anlass sein, einen Handelsvorwurf zu erheben. Ob beispielsweise eine Vermittlung, ein Transport oder eine sonstige Unterstützung tatsächlich als strafbares Handeltreiben einzustufen ist, hängt jedoch von den Einzelheiten ab.
Deshalb ist entscheidend, nicht allein die Bezeichnung des Tatvorwurfs zu betrachten. Entscheidend ist, welche konkrete Handlung Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweise dafür vorhanden sind.
Für die Verteidigung kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob die Ermittlungsbehörden lediglich von Besitz oder Erwerb ausgehen oder Ihnen ein Handeltreiben vorwerfen. Auch innerhalb des Handeltreibens können die konkreten Umstände für die strafrechtliche Bewertung von großer Bedeutung sein.
Daher prüfe ich bei einem solchen Verfahren unter anderem:
Erst aus der Gesamtschau dieser Informationen lässt sich beurteilen, wie belastbar der Tatvorwurf tatsächlich ist.
Bei vielen Verfahren des Betäubungsmittelstrafrechts spielt die sogenannte nicht geringe Menge eine zentrale Rolle. Dabei kommt es nicht einfach auf das Gesamtgewicht des beschlagnahmten Materials an. Entscheidend ist insbesondere der Wirkstoff.
Zwei Mengen desselben Betäubungsmittels können deshalb trotz identischen Gesamtgewichts strafrechtlich unterschiedlich bewertet werden, wenn der Wirkstoffgehalt unterschiedlich hoch ist. Welche Grenze als „nicht geringe Menge“ gilt, hängt wiederum vom jeweiligen Wirkstoff ab. Die genaue Bestimmung erfolgt anhand der Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung. Diese Ergebnisse können für die rechtliche Bewertung des gesamten Verfahrens von erheblicher Bedeutung sein.
Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb genau, welche Untersuchungen durchgeführt wurden, wie die Wirkstoffmenge bestimmt wurde und ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind.
Besonders ernst kann ein BtMG-Verfahren werden, wenn im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln auch eine Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand sichergestellt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a BtMG erhoben werden.
Dieser Tatbestand gehört zu den besonders schwerwiegenden Delikten des Betäubungsmittelstrafrechts. Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Umso wichtiger ist es, genau zu untersuchen, welcher Gegenstand gefunden wurde, wo er sich befand, wem er zugeordnet werden kann und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Tatbestand tatsächlich erfüllt sind. Auch die räumliche und tatsächliche Beziehung zwischen Betäubungsmitteln und Gegenstand kann eine wichtige Rolle spielen.
Bei einem Vorwurf nach § 30a BtMG sollten Sie unverzüglich mich als erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
Eine Hausdurchsuchung ist für die meisten Betroffenen eine erhebliche Belastung. Polizeibeamte durchsuchen Wohnung, Geschäftsräume oder andere Räumlichkeiten und nehmen möglicherweise Betäubungsmittel, Mobiltelefone, Computer, Bargeld oder andere Gegenstände mit.
In dieser Situation sollten Sie vor allem Ruhe bewahren. Sie müssen sich nicht selbst belasten und sind nicht verpflichtet, den Ermittlungsbehörden eine Erklärung zum Tatvorwurf zu liefern. Versuchen Sie auch nicht, die Situation durch spontane Erklärungen „aufzuklären“. Was Sie in diesem Moment sagen, kann später Bestandteil der Ermittlungsakte sein.
Sinnvoller ist es, so früh wie möglich einen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser kann prüfen, auf welcher Grundlage die Durchsuchung erfolgt ist, welche Gegenstände beschlagnahmt wurden und welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen möglicherweise bereits angeordnet wurden.
Wenn Sie von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen werden, müssen Sie zwischen verschiedenen Situationen unterscheiden. Als Beschuldigte oder Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen.
Eine polizeiliche Vernehmung ist nicht der richtige Zeitpunkt, um ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auch wenn Sie überzeugt sind, dass der Vorwurf falsch ist, sollten Sie zunächst mit mir als Ihrem Strafverteidiger sprechen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann beurteilt werden, welche Beweise vorhanden sind und ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Schweigen bedeutet dabei nicht, dass Sie etwas zu verbergen haben. Es ist ein gesetzlich garantiertes Recht jeder und jedes Beschuldigten.
In modernen BtMG-Verfahren spielen digitale Beweismittel zunehmend eine wichtige Rolle. Mobiltelefone können Nachrichten, Bilder, Kontakte, Standortdaten oder andere Informationen enthalten, die von den Ermittlungsbehörden ausgewertet werden.
Auch verschlüsselte Kommunikationsdienste oder Chatgruppen können Gegenstand umfangreicher Ermittlungen sein. Dabei ist nicht jede Nachricht automatisch ein Beweis für eine Straftat. Umgangssprache, Spitznamen, Abkürzungen oder aus dem Zusammenhang gerissene Nachrichten können unterschiedlich interpretiert werden.
Deshalb muss bei der Auswertung digitaler Kommunikation immer auch der gesamte Zusammenhang betrachtet werden. Ich prüfe deshalb nicht nur einzelne Nachrichten, sondern , soweit die Ermittlungsakte dies ermöglicht, den gesamten Kommunikationszusammenhang und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Nicht selten beginnen BtMG-Verfahren mit Ermittlungen gegen eine andere Person. Im Rahmen einer Vernehmung können Namen genannt, Kontakte ausgewertet oder Kommunikationsdaten gefunden werden. Daraus können weitere Ermittlungsverfahren entstehen.
Für den Betroffenen bedeutet das häufig, dass er zunächst gar nicht weiß, worauf der konkrete Tatverdacht beruht. Gerade in solchen Verfahren ist die Akteneinsicht von besonderer Bedeutung.
Denn erst dadurch lässt sich feststellen, ob der Tatverdacht auf einer konkreten Aussage, einer Observation, einer Telekommunikationsüberwachung, Chatnachrichten oder anderen Ermittlungsergebnissen beruht.
Bei schwerwiegenden BtMG-Vorwürfen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Das Risiko besteht insbesondere bei schweren Tatvorwürfen und kann durch weitere Umstände wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verstärkt werden.
Eine Festnahme sollte deshalb immer als dringender Fall behandelt werden. Wenn Sie festgenommen wurden oder eine Untersuchungshaft droht, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren.
Bei einer Haftverteidigung geht es nicht nur um die spätere Hauptverhandlung. Es muss möglichst früh geprüft werden, ob die Voraussetzungen für Untersuchungshaft überhaupt vorliegen und welche Möglichkeiten bestehen, eine Haftentlassung zu erreichen.
Die möglichen Strafen hängen stark vom jeweiligen Tatbestand und den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung können unter anderem sein:
Gerade deshalb lässt sich die Frage „Wie hoch ist meine Strafe?“ nicht seriös allein anhand des sichergestellten Gewichts beantworten. Eine genaue Einschätzung setzt voraus, dass der konkrete Tatvorwurf und die Ermittlungsakte bekannt sind.
Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen eines Drogendelikts endet mit einer Verurteilung. Je nach Tatvorwurf, Menge, persönlicher Situation und Beweislage können unterschiedliche Verfahrensausgänge in Betracht kommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einstellung des Verfahrens möglich sein. In anderen Fällen kann die Verteidigung darauf abzielen, eine weniger schwerwiegende rechtliche Bewertung oder eine möglichst geringe Strafe zu erreichen.
Welche Möglichkeit besteht, hängt immer vom konkreten Verfahren ab. Deshalb sollte zunächst die Ermittlungsakte ausgewertet werden, bevor eine Aussage darüber getroffen wird, welches Ergebnis realistisch ist.
Eine wirksame Strafverteidigung beginnt nicht mit einer spontanen Erklärung gegenüber der Polizei. Sie beginnt mit der Kenntnis der Ermittlungsakte. Nach Erteilung des Mandats verschaffe ich mir zunächst einen Überblick über den Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel.
Ich prüfe insbesondere:
Anschließend bespreche ich mit Ihnen die möglichen Verteidigungsansätze. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, zunächst vollständig zu schweigen. In anderen Fällen kann eine gezielte Einlassung Vorteile bieten.
Welche Strategie richtig ist, entscheidet sich erst nach einer individuellen Prüfung Ihres Falles.
Im Betäubungsmittelstrafrecht können Ermittlungsmaßnahmen weitreichend sein. Dazu gehören beispielsweise Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Observationen, Telekommunikationsüberwachung oder, bei entsprechenden Voraussetzungen, Untersuchungshaft.
Je früher ein Strafverteidiger eingebunden wird, desto eher kann auf die Entwicklung des Verfahrens Einfluss genommen werden. Das bedeutet nicht, dass jedes Verfahren verhindert werden kann. Es bedeutet aber, dass die Verteidigung frühzeitig prüfen kann, welche Beweismittel vorhanden sind, welche Vorwürfe tatsächlich erhoben werden und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Die Kosten einer Strafverteidigung hängen vom Umfang und der Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens ab. Bereits im Rahmen einer ersten telefonischen Einschätzung können wir besprechen, worum es in Ihrem Fall geht und welche nächsten Schritte erforderlich sind.
Nach Kenntnis des konkreten Verfahrens kann ich Ihnen auch erläutern, mit welchen Kosten für die weitere Verteidigung zu rechnen ist. Eine transparente und nachvollziehbare Vereinbarung über die entstehenden Gebühren ist für mich selbstverständlich.
Wenn gegen Sie wegen Besitzes, Erwerbs, Handels, Einfuhr oder eines anderen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird, sollten Sie nicht versuchen, die Angelegenheit allein zu lösen.
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.
Kontaktieren Sie mich als Strafverteidiger und lassen Sie mich prüfen, was tatsächlich gegen Sie vorliegt. Das gilt insbesondere nach einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme oder wenn Ihnen ein schwerwiegender Vorwurf wie Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge oder bewaffnetes Handeltreiben gemacht wird. Je früher ich als Strafverteidiger Ihre Ermittlungsakte kenne, desto gezielter kann ich auf das Verfahren reagieren.
Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten in allen Bereichen des Betäubungsmittelstrafrechts – von Vorwürfen wegen Besitzes und Erwerbs bis hin zu umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels.
Meine Kanzlei befindet sich in Mannheim. Eine Beratung ist selbstverständlich auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
Ich vertrete Beschuldigte in Mannheim und der gesamten Region, unter anderem auch in Bensheim, Biblis, Bürstadt, Erbach, Griesheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Michelstadt, Viernheim, Worms und Zwingenberg sowie darüber hinaus bundesweit.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz läuft, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Ihnen eine Festnahme droht, sollten Sie frühzeitig meine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Rufen Sie mich für eine erste Einschätzung unter 0621 3703 1800 an.
In dringenden Fällen erreichen Sie meine 24-Stunden-Notfall-Hotline unter 0151 4130 6713.

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