AUSGEZEICHNET.ORG

Betäubungsmittelstrafrecht

Im Betäubungsmittelstrafrecht wird der Beschuldigte oftmals überrascht und wird nicht selten direkt mit einer Verhaftung oder zumindest Durchsuchungsmaßnahme konfrontiert. Zufallsfunde, etwa bei einer Verkehrskontrolle, aber auch Ermittlungen gegen andere führen dazu, dass Ermittler auf einen aufmerksam werden.

 

Häufige Vorwürfe sind:

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 29 BtmG

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 29 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 BtMG

 

Verstoß gegen das BtMG – was ist zu tun?

Das Wichtigste: Bewahren Sie Ruhe und schweigen Sie! Rufen Sie unbedingt einen Strafverteidiger an, auch wenn Ihnen die Ermittlungsbeamten sagen, dass die Situation klar ist! Ihnen drohen schnell Freiheitsstrafen.

 

Es wird mir Handel mit Betäubungsmittel vorgeworfen – ich bin aber kein Dealer!

Das sehen die Gerichte oftmals anders. Bereits die Vermittlung von Kontakten oder das Transportieren von Betäubungsmittel fällt je nach Fall schon unter „Handel mit Betäubungsmittel“.

Dieser Tatvorwurf hat einschneidende Konsequenzen für den Beschuldigten. Insbesondere dann, wenn man im Auto oder der Wohnung noch eine Waffe (Attrappe genügt!) gefunden wird. Hier sieht § 30a BtmG eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

 

Wie kann mir ein Strafverteidiger helfen?

Je nach Tatvorwurf muss eine auf Ihren Fall angepasste Verteidigungsstrategie gewählt werden. Wir nehmen zunächst Einblick in die Ermittlungsakte und schauen dann, welche Schritte erforderlich sind. In der Ermittlungsakte ist auch ersichtlich, welchen Wirkstoffgehalt das beschlagnahmte Betäubungsmittel hat.

Die „nicht geringe Menge“ ist hier ein maßgebliches Kriterium für das weitere Vorgehen. Denn in den meisten Fällen kommt neben der Staatsanwaltschaft auch die Führerscheinbehörde auf den Beschuldigten zu, um zu überprüfen, ob Sie noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind.

 

Was kostet ein Strafverteidiger?

Rufen Sie uns an und schildern Sie uns zunächst Ihr Problem. Wir geben Ihnen dann eine erste kostenlose Ersteinschätzung. In den meisten Fällen werden wir vor weiteren kostenauslösenden Maßnahmen Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen, um die Kosten zunächst gering zu halten. Die Akteneinsicht ist nicht mit hohen Kosten verbunden. Alles andere besprechen wir im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in unserem Büro in Mannheim, Neustadt oder Darmstadt.

Daniel Gönnheimer

Fragen? – Rufen Sie uns direkt an!

In unserer kostenlosen Ersteinschätzung erhalten Sie Antworten zu Ihren Fragen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren:
Kontaktieren Sie uns:

    Name*

    E-Mail-Adresse*

    Nachricht

    *Pflichtfeld